Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Nevpack GmbH
(Stand Februar 2020)
§ 1 Vertragsabschluss, Schriftform
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Auftragnehmers, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.2. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
4. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen.
5. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist.
§ 2 Ausführung der Lieferung
1. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist unser Hauptsitz in Dettingen / Erms, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Der Auftragnehmer ist zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist. Als zumutbar gilt vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Auftraggeber nachzuweisender, Umstände des Einzelfalls eine Mehr- oder Minderlieferung bei einer Lieferung bis 500 Stück von 20 %, bis 3.000 Stück von 15 %, über 3.000 Stück von maximal 10 %. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
3. Teillieferungen sind in einem unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
§ 3 Palettierung, übriges Verpackungsmaterial
1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten, die der Wiederverwendung dienen, für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
4. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
5. Mit Ausnahme von Paletten werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 4 Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber
1. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
2. Verzögert sich die Lieferung durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer unabhängig von Ziffer 1 beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft berechtigt, die ihm entstandenen Lagerkosten – auch bei Lagerung in einem seiner Werke – zu berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte (z.B. Schadensersatz statt der Leistung nach angemessener Nachfristsetzung) behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
§ 5 Lieferfrist
1. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
3. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 Nr. 7 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
§ 6 Höhere Gewalt
1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks oder mangelnde rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz bestehenden Liefervertrags) die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung; der Auftragnehmer haftet für solche Verzögerungen nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
2. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
§ 7 Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1. Unverzüglich, spätestens vor Verwendung der Ware ist diese zu untersuchen. Beanstandungen auf Richtigkeit, Menge und Ausführung der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ein nicht rechtzeitig gerügter Mangel gilt als genehmigt. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen; bei berechtigter Mangelrüge trägt der Auftragnehmer die Kosten des Versands. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
2. Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe von § 7 Nr. 7 dieser Bedingungen zu.
3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur, wenn dieser Verwendungszweck in dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrag so gemeinsam vorausgesetzt oder ausdrücklich vereinbart war.
4. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Haftung und Druck sowie Gewicht übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Die Angabe der Maße erfolgt in der Reihenfolge Länge + Breite + Höhe, sie stellen das Innenmaß in Millimeter dar. Als geringfügige Abweichungen gelten Maßtoleranzen +/- 1%, mindestens aber +/- 3 mm. Gewichtsabweichungen, die durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet der Verkäufer nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Chromaline sind drucktechnisch nur bedingt farbverbindlich. Die Verarbeitung der Wellpappen-Verpackungen wird branchenüblich durchgeführt.
5. Bei Farbdrucken übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für branchenübliche Abweichungen in der Farbe. Aufgrund der Verwendung von branchenüblichen Druckfarben kann weder die Lichtechtheit der Farben nach DIN 16525 Wollscala gewährleistet werden noch ein Abfärben der Drucke auf andere Gegenstände ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer übernimmt hier keinerlei Haftung.
6. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Aufragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Begriff der Kardinalspflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Außerdem ist für den Fall eines leicht fahrlässigen Lieferverzuges des Auftragnehmers die Haftung für Verzögerungsschäden auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
7. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Für vorsätzliche Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
§ 8 Preise, Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung
1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers für 1.000 Stück oder eine gesondert angeführte Einheit ab Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise bei Abnahme von wenigstens 1.000,00 € Warenwert frei Bestimmungsort; bei einem Warenwert unter 1.000,00 € wird unfrei ausgeliefert. Die Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soll die Ware mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.
2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, soweit nicht frühere Rechnungen des Auftraggebers offen stehen, oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3. Die Zahlung hat durch Banküberweisung zu erfolgen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
3. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat. § 10 Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.
5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder sich auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.
§ 10 Eigentumsrechte an Klischee und Werkzeugen; Geistiges Eigentum
1. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Arbeitsmaterialien bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Auftraggeber bezahlt wurden. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet. Klischees, Werkzeuge und andere Arbeitsmaterialien werden nach der Lieferung noch ein volles Jahr aufbewahrt; danach können sie ohne weitere Verständigung des Auftraggebers entsorgt werden. Sind solche Klischees, Werkzeuge und andere Arbeitsmaterialen übergeben worden, so darf der Auftraggeber diese nicht ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers nutzen, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.
2. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung unter Einschluss der Kennzeichnung mit Symbolen (z.B. Grüner Punkt, Umweltzeichen) trägt der Auftraggeber, der den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freistellt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Es wird vereinbart, dass eine solche Verwendung oder Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verpackten Waren bzw. der hergestellten Verpackungen.
4. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware hat der Auftragnehmer das Recht, jederzeit die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Auftraggebers zu betreten.
5. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
6. Werden die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Kaufpreisforderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten ist der Ort des Hauptsitzes des Auftragnehmers in Dettingen / Erms. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Unwirksamkeit von Bestimmungen
1. Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.